Bildung von Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben

Einleitung

Die Kantone haben gemäss Art. 45 BBG den Auftrag, für die Bildung der Berufsbildner/innen zu sorgen. Laut Art. 44 BBV können die 100 Lernstunden, die zur Erlangung der berufspädagogischen Qualifikation für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben vorgesehen sind, durch 40 Kursstunden ersetzt werden. Dieser Ausbildungsweg führt zu einem kantonalen, eidgenössisch anerkannten Kursausweis. Da der vom SBFI veröffentlichte "Rahmenlehrplan für Berufsbildungsverantwortliche" diese 40 Kursstunden nicht umschreibt, sind Kantone, die diese Bildungsform anbieten, verpflichtet, den Inhalt zu bestimmen.

Die Kantone haben deshalb einen Lehrplan formuliert, der 2007 von der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK verabschiedet wurde. Folgende Ziele und Grundsätze dienten dabei als Orientierung:

Ziele

  • Gemeinsam die Kursinhalte definieren, die auf Bundesebene nur als Inhaltsrahmen vorgegeben sind
  • Verhältnis zwischen dem kantonalen Kursausweis und dem eidgenössisch anerkannten Diplom klären
  • Kantone als Verantwortliche für die Durchführung der Kurse (Art. 45 BBG) erarbeiten gemeinsam die Mindestanforderungen für die Anerkennung von Kursen externer Anbieter (Art. 51 BBV)
  • Anforderungen an die Qualifikationsverfahren definieren

Bildung von Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben

Grafik, die eine Übersicht über die Bildung von Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben zeigt

Grundsätze

  1. Berufsbildner/innen, die in einem Betrieb als Verantwortliche Lernende ausbilden, benötigen
    • einen Kursausweis für den 40-Stunden-Kurs oder einen entsprechenden Nachweis respektive ein eidgenössisch anerkanntes Diplom für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben (100 Lernstunden) oder einen entsprechenden Nachweis,
    • ein eidg. Fähigkeitszeugnis im Beruf, in dem sie ausbilden oder eine vergleichbare Qualifikation,
    • mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bereich, in dem sie ausbilden.
  2. Die eidgenössiche Anerkennung eines Diploms erhält, wer die Bildung im Umfang von mindestens 100 Lernstunden absolviert und das entsprechende Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Für die Bildungsberechtigung in der beruflichen Grundbildung sind zusätzlich die entsprechenden fachlichen Kompetenzen nachzuweisen (Art. 44 BBV).
  3. Im BBG gilt das Prinzip, dass Bildungsweg und Bildungsabschluss getrennt sind. Bei einem Bildungsgang im Umfang von 100 Lernstunden erreichen Personen mit relativ geringem zusätzlichem Aufwand die geforderten Voraussetzungen. Daher ist zu erwarten, dass etliche Inhaber/innen des Kursausweises (40 Kursstunden) das eidgenössisch anerkannte Diplom (100 Lernstunden) erlangen wollen.
  4. Bei der Qualifizierung von Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben wird die kompetente praktische Umsetzung der Kursinhalte im Lehrbetrieb geprüft. Die eidgenössische Anerkennung erhalten demnach nur Personen, die in Lehrbetrieben als Berufsbildner/innen Erfahrungen gesammelt haben.
  5. Die Kantone sind gemäss Art. 51 BBV direkt zuständig für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen, die in ihrem Kanton erlangt wurden. Die kantonale Lehraufsicht spielt eine massgebende Rolle bei der Regelung und Durchführung der Qualifikationsverfahren, weil die Qualitätssicherung der betrieblichen Grundbildung ihre zentrale Aufgabe ist.
  6. Die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Ausweisen im Bereich Bildung für Berufsbildner/innen ist für Berufsleute eine wertvolle Qualifikation. Sie ist ein bedeutendes Instrument zur Anerkennung der Tätigkeit von Berufsbildner/innen.
  7. Die Verbindung des 40-Stundenkurses mit dem Qualifikationsverfahren, das zur eidgenössischen Anerkennung führt, ist im Sinne von Art. 9 BBG zu gewährleisten.
  8. Die Kantone sind verantwortlich, dass Bildungsangebote und das Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Diplom für Berufsbildner/innen bereitstehen (Art 45 Abs. 4 BBG). Sie können die Angebote selbst bereitstellen oder an Institutionen delegieren, die sie beaufsichtigen.

INFO

Arbeitsinstrument für Berufsbildner/innen

Unabhängig von der Branche unterstützt das Handbuch betriebliche Grundbildung die Berufsbildner/innen in ihrer täglichen Arbeit im Lehrbetrieb mit zahlreichen Hinweisen, Checklisten und weiteren Hilfsmitteln.

Akkreditierte Kursanbieter

Das SBFI (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation) führt eine Liste mit den anerkannten Anbietern von Kursen für Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben. Es handelt sich dabei ausschliesslich um Bildungsgänge ab 100 Lernstunden.

Liste mit anerkannten Kursanbietern (171 KB)

LINKS

Zuständige kantonale Stellen

Berufsbildungsämter von A bis Z - mit Adresse, Telefon und Link zum Webauftritt

Liste der Berufsbildungsämter

SBFI Berufsverzeichnis

Übersicht über alle eidg. anerkannten Berufe: berufliche Grundbildung (EFZ, EBA), höhere Berufsbildung sowie Rahmenlehrpläne, Bildungsgänge und Nachdiplomstudiengänge der höheren Fachschulen.

Berufsverzeichnis des SBFI